Scoringwerte allein für Ablehnung von Verträgen unzureichend
In vielen Fällen handelt es sich dabei gemäß Schaar um so genannte Score-Werte, die über das individuelle Risiko Auskunft geben sollen. Dies gelte auch dann, wenn der Betroffene sich bisher stets vertragstreu verhalten habe. Ferner würden die Betroffenen in vielen Fällen über die Datenabfrage nur unzureichend informiert. Oft werde die Entscheidung über einen Vertragsabschluss dabei allein von der Höhe eines Scorewertes abhängig gemacht, moniert der Datenschützer. Eine solche Praxis verstoße gegen Paragraph *6a Datenschutzgesetz*. Dieser verbiete es ausdrücklich, Entscheidungen mit rechtlichen Folgen oder anderen erheblichen Beeinträchtigungen für einen Betroffenen ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten zu stützen, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen.
Standardablehnung ohne Grund rechtswidrig
Gegen Paragraph 34 BDSG verstoße die Linie vieler TK-Anbieter, den abgelehnten Vertragspartnern nur wenig aussagekräftige Standardablehnungen zu schicken oder sie pauschal an Dritte für weitere Erklärungen für die vermeintlich schlechte Kreditwürdigkeit zu verweisen. Vielmehr müssten die Unternehmen den Betroffenen umfassend über die Daten Auskunft erteilen, die zu ihrer Person gespeichert sind.